Unsere Rauchmelder

Als Dienstleistungsunternehmen mit jahrelanger Erfahrung in der Montage und Wartung von Rauchmeldern bieten wir Ihnen die Sicherheit, die Sie sich als Eigentümer / Verwalter von Wohnungsbestand für diese sensible Thematik wünschen. Der aktuelle Wartungsbestand von 189.000 Rauchmeldern (Juli 2010) spricht hier für sich.

Wir helfen Ihnen, aus der Vielzahl der unterschiedlichen Rauchmeldertypen auf dem Markt, den für Sie passenden Rauchmelder und das optimale Finanzierungskonzept heraus zu finden.

Natürlich führen wir für Sie auch die nach DIN 14676 jährlich vorgeschriebene Wartung der Rauchmelder durch. Auf Wunsch erfolgt diese Wartung innerhalb des Zeitfensters der Jahresablesung des Messdienstunternehmens, das für die Erstellung der Heizkosten-abrechnung verantwortlich ist. Ihre Mieter müssen sich somit keinen weiteren Termin für die Rauchmelderwartung vorhalten, die Jahresablesung und die Wartung kann an einem Termin durchgeführt werden.

Hamburg Ausrüstpflicht für alle bestehenden
Wohnungen bis zum 31.12.2010
Hessen Ausrüstpflicht für alle bestehenden
Wohnungen bis zum 31.12.2014
Mecklenburg-Vorpommern Ausrüstpflicht für alle bestehenden
Wohnungen bis zum 31.12.2009
Rheinland-Pfalz Ausrüstpflicht für alle bestehenden
Wohnungen bis zum 31.12.2012
Saarland Ausrüstpflicht für Neubauten mit
Wohnungsnutzung
Schleswig-Holstein Ausrüstpflicht für alle bestehenden
Wohnungen bis zum 31.12.2010
Thüringen Ausrüstpflicht für alle Neubauwohnungen
und Umbauten
Sachsen-Anhalt Ausrüstpflicht für alle bestehenden
Wohnungen bis zum 31.12.2015

Als neuntes Bundesland hat Bremen eine Rauchmelderpflicht für Neu- und Bestandsbauten verabschiedet, die am 01.10.2009 von der Bremer Bürgerschaft im Zuge der Neuordnung der Bauordnung beschlossen wurde. Die gesetzliche Verpflichtung zum Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern für privaten Wohnraum ist jetzt nur noch von der Verkündigung im Gesetzblatt abhängig. Das Gesetz gilt ab diesem Zeitpunkt für die Installation in Neubauten, die ab diesem Datum fertig gestellt werden. Die Nachrüstungspflicht für dann bereits fertig gestellte Wohnungen und Wohnhäuser läuft nach der neuen Bauordnung am 31.12.2015 ab.

Auch für Niedersachsen liegt bereits ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung und der Pflicht zur Nachrüstung von Rauchmeldern in Bestandsbauten vor, der jedoch noch in den Landtag eingebracht werden muss.

Mieter muss Einbau von Rauchmeldern dulden.

Auch wenn eine Landesbauordnung keine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern vorgibt, hat der Mieter den Einbau von Rauchmeldern, als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache, zu dulden. Rauchmelder dienen dazu, die Sicherheit der Mietwohnung zu erhöhen und stellen eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB dar. Die fehlende (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung begründet kein Verweigerungsrecht des Mieters (Amtsgericht Wennigsen 10 C 54/09).